Vertragsrecht
Das Vertragsrecht ist eines der ältesten Rechtsgebiete. Denn Verträge, egal ob schriftlich oder mündlich geschlossen, gibt es seit Anbeginn der Zeiten. Im Vertragsrecht heute werden die Regeln präzisiert, die sich beim Zustandekommen von Verträgen realisieren. Ebenso sind die Wirkungen von Verträgen im Vertragsrecht geregelt.
Dem Vertragsrecht ist kein eigenes Gesetzbuch gewidmet
Dem Vertragsrecht ist kein eigenes Gesetzbuch gewidmet. Stattdessen ist das Vertragsrecht im ersten Buch des BGB in der allgemeinen Kategorie „Rechtsgeschäfte“ zu finden. Im zweiten Buch des BGB finden sich Konkretisierungen im Schuldverhältnis. Auch im Handelsgesetzbuch ist das Vertragsrecht konkretisiert.
Das Vertragsrecht gilt in allen Lebensbereichen
Doch in der Realität unterliegen nicht nur Geschäfte und Kaufleute den Regelungen des Vertragsrechts, es umfasst auch den ganz normalen Alltag. So ist etwa die Benutzung einer Straßenbahn damit verbunden, dass ein Beförderungsvertrag mit dem entsprechenden Unternehmen geschlossen wird. Dieses Beispiel zeigt, dass der Abschluss eines Vertrages nicht der Schriftform bedarf. Konkludentes Handeln allein reicht schon aus, um einen Vertrag zu begründen. Allerdings gibt es im Vertragsrecht Festlegungen, die die Schriftform für einzelne Rechtsgebiete vorschreiben. Beispielsweise Mietverträge für Wohnraum sind, wenn sie nicht schriftlich abgeschlossen wurden, grundsätzlich nichtig.
Das Vertragsrecht umfasst verschiedene Rechtsbereiche
Nicht nur das Kaufvertragsrecht existiert im deutschen Rechtssystem, auch das Vertragsrecht in Bezug auf Dienstleistungsverträge und Werkverträge. Das Vertragsrecht legt fest, was genau ein Vertrag ist und wie er zustande kommen muss. So trifft auf alle Verträge grundsätzlich zu, dass sie nur zustande kommen, wenn ein Angebot vorgelegt und dieses Angebot angenommen wird. Kommt es zum Streitfall, wird das Gericht diese beiden wesentlichen Voraussetzungen zum Zu-Stande-Kommen eines Vertrages prüfen. Doch bereits bei dieser einfach anmutenden Festlegung kommt es zu Unklarheiten. Wer macht wem ein Angebot und wann gilt dieses als angenommen, darüber herrscht oft Unwissen.
So meint der Kunde im Supermarkt, dass ihm der Handelsbetrieb durch Darbietung der Produkte im Regal, in der Auslage oder Werbung auf Plakaten ein Angebot macht, diese Erzeugnisse zu erwerben. Das ist jedoch mitnichten der Fall. Das Vertragsrecht sieht diese Sache genau umgekehrt. Das Angebot kommt dadurch zustande, dass der Kunde bei der Kassiererin die Ware auf das Band legt und somit dem Händler das Angebot macht, diese Ware zu erwerben. In dem Moment, in dem die Kassiererin den Preis für diese Ware nennt, hat der Händler dieses Angebot des Kunden angenommen. Diese zugegebenermaßen schwierige Konstruktion hat zur Folge, dass sämtliche Preise, die der Händler im Rahmen der Werbung oder am Regal mitteilt, lediglich unverbindliche Werbung sind. Erst die Nennung des Preises an der Kasse durch den Beauftragten des Händlers legt rechtsverbindlich den Kaufpreis fest. Das Vertragsrecht ist in anderen Ländern anders.
Nichtigkeit von Verträgen
Trotz einer ursprünglichen beidseitigen positiven Willenserklärung kann ein Vertrag unwirksam sein. Gründe für eine derartige Unwirksamkeit können sein ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff.), Formmangel (§ 125 BGB), Anfechtung (§ 142 BGB oder auch die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB). Liegt eine derartige Sachlage vor, ist der geschlossene Vertrag bereits von Anfang an unwirksam. Gewähre Leistungen sind zurückzuerstatten.
Vertragsrecht im Ausland
Jedes Land hat sein eigenes Rechtssystem, eigene Gesetze und einen eigenen Aufbau der Justiz. Darauf sollte jedermann achten, wenn er etwa im Ausland Verträge abschließt. Das kann bereits der Kauf eines Souvenirs im Urlaub sein. Dieser Kauf, also der Abschluss eines Vertrages, kann im Ausland durchaus rechtens sein, im Inland jedoch verboten. Als Beispiel hierfür ist der Kauf von Waren, die aus geschützten Tieren hergestellt worden sind, zu nennen. Deren Einfuhr nach Deutschland ist verboten und resultiert in empfindlichen Strafen.
Genau wie beim Straßenverkehrsrecht sollte sich jedermann vor einer Reise ins Ausland über die dortigen Besonderheiten des Vertragsrechts informieren. Hierzulande gibt es beispielsweise beim Abschluss von Verträgen an der Haustür oder im Fernabsatz ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dies gilt nicht in anderen Ländern. So kann der Abschluss eines Vertrages über die Nutzung einer Ferienwohnung im Ausland in den meisten Fällen nicht widerrufen werden.
A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.