Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht in der Bundesrepublik ist ein unselbstständiger Bestandteil des Handelsrechts sowie des Zivilrechts. Es reguliert als solches die Beziehungen zwischen Privaten und Versicherungsunternehmen. Ebenso bestimmt es die Versicherungsaufsicht als ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Mit dem Versicherungsrecht ist ein Instrument geschaffen, das die Beziehungen der Risikogemeinschaft zur Absicherung von Schäden regulieren soll.
Versicherungsvertragsgesetz
Das Gesetz regelt in großem Umfang das privatrechtliche Versicherungsrecht. Weiter ist der Kontrakt zugunsten Dritter als typenbestimmender Bestandteil im bürgerlichen Recht zu finden, Anwendung findet er unter anderem bei Lebensversicherungen. Grundsätzlich geht der Versicherte mit dem abgeschlossenen Abkommen die Verpflichtung ein, Prämien an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen, die im Gegenzug bei einem eintretenden Schadensfall die Regulierung vornimmt. Der Versicherer wird üblicherweise die Übernahme von Schadensfällen in gewissem Umfang eingrenzen. Versicherungsbetrug und der Missbrauch von Versicherungen sind durch die Paragrafen 263 und 265 des Strafgesetzbuches geregelt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden sich als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den jeweiligen Versicherungsverträgen. Sie sind auf die Versicherungstypen zugeschnitten und beinhalten in aller Regel Risikoausschlüsse und spezielle Obliegenheiten für den Versicherten.
Das Versicherungsrecht beinhaltet im groben Überblick unter anderem die Vertrauensschaden- und Kreditversicherung, das Transport- und Speditionsversicherungsrecht, das Personenversicherungsrecht, also das Recht der Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung, der Reiserücktrittsversicherung, das Recht der Krankenversicherung und Lebensversicherung und Haftpflichtversicherung. Auch findet sich das Haftpflichtversicherungsrecht, hier sind zu nennen unter anderem das Pflichtversicherungsrecht, das betriebliche und private Haftpflichtrecht, das Haftpflichtversicherungsrecht für freie Berufe, das Recht in der Umwelt- sowie Produkthaftpflicht und weiter das Recht in der Bauwesenversicherung. Außerdem regelt das Versicherungsrecht das Recht in der Rechtsschutzversicherung. Bei Fragen zu den einzelnen Bereiche empfiehlt sich ein Anwalt, der sich mit einer Versicherung bestens auskennt.
Neufassung
Das Gesetz als Bundesgesetz regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Pflichten und Rechte von Versicherungsnehmer und Versicherer. Die bis zum 31. Dezember 2007 gültige Version dieses Gesetzes stammt noch aus dem Jahre 1908. Die hervorragendsten Änderungen in der neuen Fassung betreffen unter anderem Widerruf, Informationspflicht, Anzeigepflicht und Offenlegungspflicht sowie Klagefrist und die Fahrlässigkeit, Lebensversicherungen, Private Krankenversicherung und Laufzeiten. Die grundlegende Reform des sogenannten WG betreffen zudem die Informationspflichten, angestrebt ist eine Abschaffung des Policenmodells. Weitere wichtige Änderungen finden sich in den Beratungs- und Dokumentationspflichten, im generellen Widerrufsrecht. Das „Alles- oder- Nichts-Prinzip“ wird abgeschafft. Stattdessen findet sich eine Quotenregelung, also ein abgestuftes Modell nach dem Grad des Verschuldens. Auch die Regelungen über vorvertragliche Anzeigepflicht, das Kapitel Gefahrerhöhung, die Prämienregelung, die Vorschriften über die vorläufige Deckung sowie über Verjährung, Ausschlussfrist und Gerichtsstand wurden novelliert.
Definition
Im deutschen Recht existiert keine Legaldefinition des Begriffes „Versicherungsvertrag“. Die aus der Rechtsprechung, dem Versicherungsrecht, erwachsenden Kriterien sind dann anzuwenden, wenn die nachfolgenden Merkmale zutreffend sind. Ein Kontrakt soll eine rechtsverbindliche, entgeltliche, selbstständige Zusage einer Leistung sein. Diese Leistung wird erbracht, wenn ein Ereignis eintritt, von dem noch nicht sicher ist, ob oder zu welchem Zeitpunkt es eintritt. Ein Versicherungsvertrag nach dem europäischen Gesetzmäßigkeit (International Financial Reporting Standard 4) ist dagegen durchaus definiert als ein Vertrag, nach dem der Versicherer ein erhebliches, signifikantes Versicherungsrisiko vom Versicherungsnehmer übernimmt. Durch diese Vereinbarung wird zugesagt, dem Versicherungsnehmer einen Schadensersatz zu leisten, wenn ein ungewisses, in der Zukunft liegendes Ereignis den Versicherungsnehmer zu seinem Nachteil betrifft. Hier ist ein Versicherungsrisiko erklärt als ein Risiko (kein Finanzrisiko) welches von demjenigen, der den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen wird.
Ein Vertrag nach IFRS weist also folgende Merkmale auf: Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien, Gegenstand ist ein für den Versicherten spezifisches Risiko, das den Leistungsanspruch auslösende Ereignis ist ungewiss, zukünftig und für den Versicherungsnehmer nachteilig, der Leistungsanspruch muss eine Kompensation nachteiliger Folgen sein und es muss eine wirtschaftlich relevante Ereignisabfolge existieren, bei der eine zusätzliche Entschädigungsleistung erbracht werden muss.
Signifikantes Versicherungsrisiko
Ein Versicherungsrisiko ist nur dann signifikant, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein versichertes Ereignis dazu führen könnte, dass ein Versicherer unter egal welchen Umständen signifikante zusätzliche Leistungen erbringen muss, ohne die Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung mangelt. (Dies meint, sie haben keine wirkliche, wahrnehmbare Wirkung auf die wirtschaftliche Betrachtung des Geschäftes.)
Im gesamten Rechtsgebiet kennt sich ein in einer Kanzlei beschäftigter Rechtsanwalt oder Fachanwalt aus. Dieser hat vor allem die nötigen Kenntnisse bezüglich der Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung und der deutschen Rechtsschutzversicherung.
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