Steuerrecht
Das Steuerrecht regelt die Erhebung und Festsetzung von Steuern. Im engeren Sinne zählen hierzu die Steuergesetze, im weiteren Sinne auch die Gesetzgebung hinsichtlich der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit. Nicht zum Steuerrecht gezählt werden diejenigen Normen des Rechts, die sich mit der Verteilung des Steueraufkommens beschäftigen. Dies sind in Deutschland Teile des Grundgesetzes sowie das Zerlegungsgesetz. Es existiert allgemeines und besonderes Steuerrecht. Zum allgemeinen Steuerrecht zählen die jeweiligen für die Einzelsteuer relevanten Rechtsgebiete, also unter anderem Finanzverwaltungsgesetz, Bewertungsgesetz, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung. Das besondere Steuerrecht beinhaltet Einzelsteuergesetze wie zum Beispiel das UStG, das Körperschaftssteuergesetz, das Einkommensteuergesetz und viele andere. Auch das Steuerstrafrecht gehört zum Rechtsgebiet.
Legaldefinition der Steuer
Nach Paragraf 3 der Abgabenordnung sind Steuern geldwerte Leistungen, welche all denen auferlegt werden, auf die ein Tatbestand zutrifft, der von Gesetzes wegen eine Leistungspflicht beinhaltet. Sie stellen keine Gegenleistung für eine Leistung dar. Sie werden zur Erzielung von Einnahmen durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen – also Gemeinde, Land und Bund jedem Bürger auferlegt. Auch Ein- und Ausfuhrabgaben nach dem Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, sowie sogenannte Agrarabschöpfungen der EU sind hinzu zu zählen.
Steuerrechtsautonomie
Das Steuerrecht als solches ist ein autonomes, eigenständiges Rechtsgebiet. Hier kommen alle Rechtsnormen, welche in der Bundesrepublik das Steuerwesen regulieren, zum Tragen. Eine eigenständige Definition erfahren steuerrechtliche Tatbestände sowie Rechtsbegriffe. Es besteht auch dann keine Bindung an das Zivilrecht, wenn zivilrechtliche Begriffe in den Steuergesetzen benützt werden. Durch das Finanzverfassungsrecht sind die Grundsätze des bundesrepublikanischen Steuergesetzes in der deutschen Verfassung niedergeschrieben und festgelegt. Diesem Recht folgend sind Steuerverwaltungshoheit, Steuerertragshoheit und Steuergesetzgebungshoheit nach jeweils anderen Kriterien zwischen Gemeinden, Ländern und dem Bund aufgeteilt.
Steuerrechtsprinzipien
Beim Steuerrecht in Deutschland kommen nachstehende, im Übrigen im Grundgesetz verankerte Prinzipien zum Tragen. So wird nach der Leistungsfähigkeit besteuert, es gelten Nettoprinzip und Sozialstaatenprinzip, eine Gesetzmäßigkeit sowie eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Rechtsprechung
Durch den Artikel 108 Abs. 6 GG ist die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz klar und einheitlich geregelt. Die durch die Finanzgerichtsordnung eingerichteten Instanzen sind im Bund der Bundesfinanzhof und in den Ländern die verschiedenen Finanzgerichte in ihrer Funktion als obere Landesgerichte. Der außergerichtliche Rechtsbehelf ist vom Klageverfahren zu differenzieren. Hier, in diesem Einspruchsverfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Steuerbescheid, umfänglich überprüfen zu lassen, also in einem zügigen und kostenfreien Verfahren durch die Finanzbehörde auf Fehler überprüfen zu lassen beziehungsweise korrigieren zu lassen. In der Regel ist es ratsam einen Fachanwalt oder Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann den Steuerbescheid umfassend überprüfen und die errechnete Steuer überprüfen. Auch eine Steuerberatung ist möglich.
Verwaltung
Wie im Finanzverwaltungsgesetz niedergelegt, sind für die Verwaltung der Abgaben, in Übereinstimmung mit Steuerertragshoheit sowie dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Behörden zuständig. Auf Bundesebene sind dies die Bundesfinanzbehörden, hier als oberste Behörde das Bundesministerium der Finanzen, als jeweilige Oberbehörden das Bundeszentralamt, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein sowie die Bundeswertpapierverwaltung. Als Mittelbehörden dienen, soweit sie eingerichtet sind, die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt. Als örtliche Behörden jeweils die Hauptzollämter, Zollämter und Zollkommissariate sowie die Zollfahndungsämter. Auf Länderebene, zuständig für landesspezifische Aufgaben als oberste Instanz das Landesfinanzministerium, als Mittelbehörden die Oberfinanzdirektionen. Die Finanzämter als örtliche Behörden. Kommunalabgabengesetze und kommunale Satzungen regeln die jeweiligen kommunalen Abgaben.
Steuerarten
Abgaben werden hinsichtlich der Steuerträgerschaft, der Steuergesetzgebungshoheit, der Steuerertragshoheit sowie anhand des Steuergegenstandes sowie der volkswirtschaftlichen Abgrenzung (einkommens- und vermögenswirksame) unterschieden. Der Steuerpflichtige bei direkter Besteuerung ist der wirtschaftlich belastete Bürger, bei der indirekten ist es ein Dritter, der die Steuer für den Bürger abführt. Zur Steuergesetzgebung sind nur Bund und Bundesländer berechtigt. In der Steuerertragshoheit, bei der Frage, wem die Erträge zukommen sollen, unterscheidet man Gemeinschaftssteuern, Bundessteuern, Ländersteuern sowie Gemeindesteuern. Es können Verbrauch, Ertrag, Umsatz und Besitz versteuert werden. Es existiert eine volkswirtschaftliche Abgrenzung in Importabgaben und Produktionsabgaben sowie in einkommens- und vermögenswirksame Steuern.
Steuererhebungszweck
Es gibt Abgaben mit Fiskalzweck, also Staatseinnahmen zur Aufrechterhaltung, Verbesserung und Schaffung von Infrastruktur, Steuern mit Lenkungszweck um bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen zu beeinflussen (Tabaksteuer), sowie mit Umverteilungszweck.
Eine Kanzlei mit zahlreichen Rechtsanwälten ist in der Lage, dass komplizierte Steuersystem umfassend zu würdigen, so dass diese potenzielle Mandanten umfassend beraten können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass steuerrechtliche Problem häufig in Verbindung mit dem Arbeitsrecht, Strafrecht und Gesellschaftsrecht stehen. Gerade aufgrund der Komplexität ist der Gang zu einem Anwalt häufig unerlässlich. In Deutschland gibt es jedoch zahlreiche Rechtsanwälte und Fachanwälte, die etwaige Probleme lösen können.
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