Mietrecht
Das Mietrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist ein äußerst umfangreiches Thema. Hier finden sich gesetzliche Vorschriften zu zahlreichen Schlagwörtern wie zum Beispiel Mietvertrag, Ablösesumme, Abmahnung, Betriebskosten, Bruttokaltmiete, Eigenbedarf, Endrenovierungsklausel, Kündigung von Mietverträgen und Kündigungsschutz, Nachbarrecht, Mieterhöhung, Mietminderung, Mieterschutz, Mietgarantie, Modernisierung, Wohnungseigentumsrecht und Nachmieter. Da das Rechtsgebiet somit sehr umfangreich ist, empfiehlt es sich bei Rechtsproblemen einen Fachanwalt oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Mietvertrag
Ein Mietvertrag versteht sich als gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen ein Entgelt. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Nutzung des gemieteten Objektes zu gewähren. Die Gegenleistung des Mieters besteht in der Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Geregelt wird das Mietrecht durch die §§ 535 bis 580a. Die Art und Weise, in der das deutsche Mietrecht aufgebaut ist, macht es notwendig, Mietverträge nach der jeweiligen Nutzungsart einzugrenzen. Mietgegenstände können unbewegliche und bewegliche Sachen oder Sachteile sein, die tauglich zum Gebrauch sind. Allgemeine Regelungen und Vorschriften für Mietverhältnisse finden sich in den §§ 535 bis 548. Die Rechtsvorschriften zur Gestaltung von Formularvereinbarungen, die in §§ 305 - 310 niedergelegt sind, sind auch für alle Mietverträge bindend.
Vermietung zu Wohnzwecken und anderen Zwecken
Der Gesetzgeber unterscheidet nach Vermietung zu Wohnzwecken oder anderen Zwecken. Bei der Vermietung von Wohnraum werden neben den allgemeinen Vorschriften die Rechtsvorschriften der Paragrafen 549 bis 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt. Hier sind im Besonderen die Mieterschutzgesetze zu nennen. Im Rahmen der gewerblichen Vermietung gelten die auf den zu Wohnzwecken vermieteten Raum angewandten Paragrafen nicht oder nur sehr eingeschränkt. Bei der Vermietung von beweglichen Dingen gelten lediglich die allgemeinen Rechtsvorschriften.
Der Pachtvertrag und andere Arten des Mietvertrags
Weiter unterscheidet das Gesetzbuch den Pachtvertrag, bei dem der Pächter die Erlaubnis nicht nur zur Benutzung sondern auch zum „Genuss der Früchte“ erhält. Neben dem entsprechenden Paragrafen 581 des BGB gelten hier die Normen zum Mietrecht entsprechend. In den §§ 581 bis 597 des BGB sind weitere Vorschriften zum Pacht- und Landpachtvertrag sowie der sogenannten Unternehmenspacht niedergelegt.
Wird der Gebrauch ohne finanzielle Gegenleistung gestattet, liegt eine sogenannte Leihe vor. Weiterhin wird zwischen Zeitmiet-, Untermietverträgen, Verträgen über die Benutzung von Werkswohnungen und Verträgen über die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, wie bei der Vermietung von Ferienwohnungen oder Räumen in Gasthöfen und Pensionen unterschieden. Ein spezielles Rechtsgebiet ist der Application-Service-Providing-Vertrag, bei dem es Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Bereitstellung von Software im Internet geht. Hier können Fachanwälte am besten den Mandanten zur Seite stehen. Fachanwälte beraten Sie zudem auch gern zu einer Räumungsklage bzw. einer Räumung, zur Mietkaution, zur Wohnraummiete und bei allgemeinen Fragen zum Pachtrecht.
Ablösezahlungen
Auch die sogenannte Ablösesumme, also die Gegenleistung z.B. für zurückgelassene Gegenstände der Einrichtung wie Küche, Schränke etc. ist nach Urteil des Bundesgerichtshofes durchaus zulässig. Eine genauere Regelung findet sich in BGH NJW 1991, 3031 sowie in Paragraf 4a WOVermG Abs. 2.. Ebenso finden sich im Mietrecht Normen zum Begriff der Betriebskosten, der Betriebskostenvereinbarung und –Abrechnung.
Eigenbedarfskündigung
Einer der häufigsten Gründe für eine Kündigung der Wohnung ist die Eigenbedarfskündigung. Die Kündigung im Falle einer Wohnraumvermietung ist im § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB niedergeschrieben, die entsprechende Kündigungsfrist im § 573c. Hier sind die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland, u.a. die Sperrfristen bei einer Kündigung des Mietvertrages durchaus unterschiedlich. Ein der Sachlage entsprechender Widerspruch des Mieters ist in § 574 normiert. Hier geht es um überhöhten Bedarf, vorhersehbaren des Bedarfs bei Abschluss des Mietvertrages, unzumutbare Härten oder der Existenz einer zumutbaren Alternativwohnung. In der Praxis tauchen bei einer Eigenbedarfskündigung häufig Rechtsstreitigkeiten auf. Nicht selten wird eine derartige Kündigung nur als Anlass genommen, um einen Mieter aus Wohnung zu bekommen und Kosten zu sparen. Daher sollte zwingend ein Fachanwalt oder ein Anwalt konsultiert werden.
Miethöhe, Mietgarantie, Mietwucher
Miethöhe und andere relevante Normen zur Miete finden sich in § 535 sowie den §§ 557 - 561. Fragen hierzu beantworten am besten Rechtsanwälte, die sich im Mietrecht, vor allem auf Wohnraum spezialisiert haben. Dazu gehören Fragen wie z.B. zur Mieterhöhung, zum Mieterschutz und zur Mietminderung bei einem Mietmangel. In einer Kanzlei für Mietrecht sind bei derartigen Angelegenheiten bestens aufgehoben.
Nebenkosten
Dies sind die Kosten, die jeweils zusätzlich zu einer Hauptlast entstehen. Im Mietrecht sind hier die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten sowie die nicht umlagefähigen Kosten der Bewirtschaftung zu unterscheiden. Werden bei der Vermietung von Wohnraum Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung gefordert, so muss dies zwingend zwischen den Parteien vereinbart worden sein. Als Laie blickt man kaum durch die Nebenkostenabrechnung. Daher ist es empfehlenswert einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt um Hilfe zu bitten. Dieser kennt immer die aktuelle Rechtsprechung des BGH.
Das Mietrecht ist also ein sehr umfassendes Thema, das durch die Paragrafen im BGB sowie durch entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs normiert wird.
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