Kaufrecht
Das Kaufrecht findet in zahllosen Belangen des täglichen Lebens Anwendung. Jeder hat, oftmals völlig unwissend, damit zu tun. Bereits die einfache Fahrt mit der Straßenbahn führt zum Abschluss eines Kaufvertrages. Grundlage des Kaufrechts stellt der Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB dar. Denn nur, wenn ein solcher Vertrag existiert, kann er auch erfüllt oder nicht erfüllt, angefochten oder für nichtig erklärt werden. Wobei sich in vielen Fällen der normale Bürger nicht im Klaren ist, dass er einen Kaufvertrag abschließt. Für den Abschluss eines Kaufvertrages ist eine Form nicht vorgeschrieben. Bereits beim Lösen eines Tickets für eine Bahnfahrt wird ein solcher Kaufvertrag abgeschlossen. Oder an der Kasse im Supermarkt.
Das Kaufrecht – Definition
Nach dem deutschen Schuldrecht setzt sich der Kaufvertrag aus zwei Willenserklärungen zusammen, die nicht nur direkt aufeinander bezogen sind, sondern auch inhaltlich korrespondieren. Bei den Willenserklärungen handelt es sich um Angebot und die Annahme desselben. Durch die Willenserklärung, die zur Übereignung der Kaufsache führt, stimmt der Käufer zu, die Ware abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen. In der Praxis ist es üblich, dass Kaufverträge für Waren abgeschlossen werden, deren Auslieferung in die Zukunft fällt.
Das Kaufrecht gilt außerdem nur zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten gilt. Für Kaufleute untereinander gilt das Handelsgesetzbuch, das deutlich strengere Regeln enthält als das BGB.
Angebot und Annahme
Jeder Vertrag, so auch der Kaufvertrag, benötigt, wie bereits erwähnt, mindestens zwei wesentliche Bestandteile zu seinem Bestehen. So muss ein Angebot gemacht werden und dieses Angebot muss angenommen werden. Bei Streitfällen im Kaufrecht geht es oftmals darum, ob dieses Angebot überhaupt gemacht wurde und wenn ja, ob es angenommen wurde. Früher war das ganz einfach: Beim Pferdekauf stellte der eine Bauer das Pferd vor, der andere Bauer teilte mit, dass er es erwerben möchte. Der Handschlag besiegelte den Kauf.
So geht das heutzutage nicht mehr, weshalb Rechtsanwälte und Richter sehr häufig mit dem Kaufrecht zu tun bekommen. Beispielsweise an der Supermarktkasse. Kommt es zu einem Rechtsstreit, beispielsweise nach einem Kauf im Supermarkt, müssen Rechtsanwälte klären, ob überhaupt ein Angebot erstellt wurde, dass der Kunde angenommen hat. Im Allgemeinen denkt der Kunde, dass durch die Präsentation der Waren im Schaufenster oder im Supermarktregal ein Angebot zustande kommt.
Das ist jedoch mitnichten der Fall. Die regelmäßige Rechtsprechung hat festgestellt, dass im Fall der Supermarktkasse der Kunde durch das Vorlegen der Ware an der Kasse dem Supermarktbetreiber ein Angebot macht. Um es noch einmal zu verdeutlichen: Nicht der Supermarkt macht dem Kunden ein Angebot, sondern der Kunde macht dem Supermarkt das Angebot, diese Ware zu kaufen. In dem Moment, in dem die Kassiererin den Preis für die Ware nennt, hat sie im Auftrag des Supermarktes dieses Kaufangebot des Kunden angenommen. Angebot und Annahme sind kongruent.
Das Kaufrecht gestaltet sich nicht selten schwierig
An diesem relativ einfachen alltäglichen Beispiel wird klar, dass viele Fragen des Kaufrechts nicht so einfach sind, dass sie mit einem Handschlag geklärt werden könnten. Hinzu kommt noch, dass bei bestimmten alltäglichen Geschäften mehrere Rechtsgebiete ineinandergreifen. Wenn beispielsweise jemand bei einem Handwerker die Verlegung des Laminats beauftragt und den Handwerker auffordert, das Laminat zu stellen, vermischen sich Kaufrecht und Werkvertragsrecht. Im Falle eines Streites ist dann zunächst zu klären, ob der entsprechende Handwerker, der das Laminat gekauft und verlegt, als Partner eines Werkvertrages handelte oder auch zum Teil als Handelnder im Sinne des Kaufrechts.
Mängel einer Kaufsache
Eine Hauptpflicht eines Verkäufers ist es dafür zu sorgen, dass die verkaufte Ware frei von Rechtsmängeln bzw. Sachmängeln ist, siehe hierzu § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 wurde auch der Begriff des Sachmangels neu definiert. Nicht mehr länger beschränkt sich ein Sachmangel demnach allein auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bzw. Fehler, siehe hierzu § 434 BGB. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte gegen den Käufer geltend machen können wie dies zum Beispiel bei einer eingetragenen Grundschuld für ein Grundstück der Fall sein kann.
Da das Kaufrecht alle Belange des Lebens in Deutschland erfasst, gibt es hierzu auch eine Unzahl von Streitigkeiten. Juristen auf den verschiedensten Berufsebenen haben im Kaufrecht ein weites Betätigungsfeld.
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