Das Erbrecht in der Bundesrepublik ist als Grundrecht, als subjektives Recht, in der Verfassung verankert. Es ist das Recht, für den Fall des eigenen Todes Verfügungen über Besitz oder andere Rechte, die einen Wert darstellen, zu ordnen.
Des Weiteren ist es das Recht, Nutznießer solcher Regelungen zu werden. In der Bundesrepublik ist das Erbrecht im Grundgesetz verankert. Das Erbrecht umfasst ebenso die Normen, welche sich mit der Verteilung des hinterlassenen Erbes eines Erblassers bei seinem Tod auf eine oder auch mehrere Personen beschäftigen. Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt ist bei erbrechtlichen Angelegenheiten der richtige Ansprechpartner. Vor allem wenn der Erbfall eintritt und Fragen wie beispielshalber zum Miterben, Testamentsvollstrecker oder Pflichtteil auftreten ist der Weg zum Experten empfehlenswert.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert
Als bürgerliches, subjektives Recht ist das Erbrecht im fünften und letzten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Überschrift „Erbrecht“ festgelegt. Im Grundrecht verankert sind die Privatautonomie, die sogenannte Testierfreiheit sowie ebenso das Erbrecht der Verwandten.
Mit dem allgemeinen Begriff Privatautonomie ist der Grundsatz gemeint, dass in einer freien Gesellschaft, wie sie in der Bundesrepublik existiert, jedermann seinen eigenen Willen äußern und bilden und auch diesem eigenen Willen entsprechend handeln kann. Die Testierfreiheit, die sich aus der Privatautonomie ergibt, bezeichnet nach § 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuches die grundsätzliche Möglichkeit eines Erblassers mithilfe einer sogenannten „einseitigen Verfügung von Todes wegen“ die oder den Erben festzulegen. Häufig geschieht dies durch ein Testament oder Erbvertrag durch den Erblasser.
Eingeschränkt wird die Testierfreiheit durch die in der Verfassung niedergelegte Institution des Pflichtteilrechtes sowie durch die Gesetzgebung zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB und durch das Heimgesetz nach § 14 HeimG. In den jeweils entsprechenden Gesetzen ist ebenso das Erbrecht der Verwandtschaft geregelt. Schlägt der Erbe oder die Erben das Erbe im Erbfall nicht aus, geht alles, was ihm laut Testament oder Verfügungen auch nach den geltenden Gesetzen zusteht, in seinen Besitz über. Dies betrifft Passiva genauso wie Aktiva, also Schulden wie gleichermaßen Vermögen.
Im deutschen Recht herrscht das Prinzip der Universalsukzession, das heißt, mit dem Tod des Erblassers wird der Erbe der Gesamtrechtsnachfolger. Dies ist im § 1922 festgelegt. Vor allem bei einer Erbengemeinschaft treten dabei oftmals Schwierigkeiten auf, so dass ein Anwalt kontaktiert werden sollte.
Erbfolge nach dem Gesetz
Ist kein Testament oder aber Erbvertrag vorhanden bzw. wirksam errichtet, ist das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen. Die gesetzliche Erbfolge ist in der Bundesrepublik nur für natürliche Personen relevant. Der Fiskus, der ja eine juristische Person ist, erbt im Erbfall nur dann, wenn kein Verwandter gefunden wurde, beziehungsweise in dem Fall, dass die Erbschaft von allen möglichen Erben ausgeschlagen wurde. Hier gilt das Prinzip des Zwangserbes, d.h. es ist so dem Fiskus nicht möglich, die Erbschaft nicht anzunehmen. Geregelt ist dies im § 1942 BGB. Die entsprechende Haftung des Fiskus als Erbe ergibt sich aus § 2011.
Reihenfolge im erbrechtlichen Teil
Ebenso in dem Rechtsgebiet gesetzlich geregelt ist die Reihenfolge, die Erbfolge. So konkurriert hier der Ehegatte mit den Verwandten als auch mit den Großeltern des Verstorbenen. Ein ebensolches Erbrecht ergibt sich aus den Gesetzesvorschriften für einen eingetragenen Lebenspartner. Dies ist im § 10 LPartG geregelt.
Weitere gesetzliche Regelungen im Erbrecht sind die Übernahme der Kosten für Bestattung sowie die nachfolgende Grabpflege. Die Pflichtteilberechtigung von eingetragenem Lebenspartner, Ehegatten, Abkömmlingen und bei kinderlosen Ehen der Eltern ist ebenfalls gesetzlich geregelt und lediglich durch die §§ 2333 - 2338 beschränkt. In diese Vorschriften gibt es zahlreiche Antworten auf Fragen zum gesetzlichen Pflichtteil.
In einem Vermächtnis (im Gegensatz zum Testament) kann der Erblasser eine beliebige Person beziehungsweise einen Personenkreis begünstigen, was in § 1939 und weiter im § 2174 festgeschrieben ist. Neben dem Vermächtnis sind eventuelle Auflagen, die der Erblasser bestimmt, geregelt in dem § 1940. Dem Erblasser ist es möglich (§§ 2197 ff. BGB) seinen letzten Willen durch eine andere Person ausführen zu lassen. Bezüglich des Erbscheines, dieser ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge sowie die vom Verstorbenen festgelegten Einschränkungen der Erbenstellung und wird vom Amtsgericht ausgefertigt, gilt § 2365.
Erbunwürdigkeit
Ebenfalls in den erbrechtlichen Vorschriften gesetzlich geregelt ist die sogenannte „Erbunwürdigkeit“, die gegeben ist, wenn der Erblasser durch den Erben vorsätzlich getötet worden ist oder ein entsprechender Versuch nachzuweisen ist. Weitere Gründe der Erbunwürdigkeit können Täuschung oder Bedrohung des Erblassers zur Erstellung der letztwilligen Verfügung sowie die Fälschung oder Verfälschung der Verfügung sein. Die Verfassungsmäßigkeit des Begriffes „erbunwürdig“ ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom April 2005 gegeben. Weiter sind natürlich Pflichtteilsverzicht, der Kauf eines Erbteiles, Erbschaftssteuer, Fiskalerbschaft, Erbstatut und Kollisionsrecht, Testamentsvollstrecker gesetzlich bestimmt.
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