Unter Arbeitsrecht versteht man den Teil der Gesetzgebung, der sich mit dem Bereich der unselbstständigen Arbeit befasst, also für die Arbeitsverhältnisse gedacht ist, bei denen ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in den Dienst eines Arbeitgebers stellt. Unterschieden wird hierbei zwischen dem Individualarbeitsrecht sowie dem Kollektivarbeitsrecht.
Entsprechende Regelungen sind nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt; vielmehr finden sie sich u.a. in der Gewerbeordnung, dem Bundesurlaubsgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz, um einige der Rechtsquellen zu nennen.
Insbesondere Fachanwälte oder Rechtsanwälte für das Recht rund um die Arbeit haben hier einen Überblick und sind daher der richtige Ansprechpartner, wenn es eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, eine Abmahnung oder um die Überprüfung des Arbeitszeugnisses geht.
Das Individualarbeitsrecht
Während der Beschäftigte dazu verpflichtet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, ist der Arbeitgeber seinerseits dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Der Arbeitsverhältnis mit seinem Zustandekommen und seiner Ausgestaltung, die jeweiligen Pflichten der beiden Parteien, die möglichen Störungen der zu erbringenden Leistungen sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind auch die Hauptinhalte, mit denen sich dieses Rechtsgebiet befasst. Einen derartigen Vertrag lässt man am besten durch Kanzleien, in der ein Anwalt für Arbeitsrecht oder ein Fachanwalt vorhanden ist, überprüfen.
Einige Beschäftigtengruppen genießen einen besonderen Schutz. So etwa werdende Mütter (siehe Mutterschutzgesetz) und schwerbehinderte Angestellte (siehe Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und SGB IX). Zudem genießen viele Arbeitnehmer auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes in Betrieben ab 10 Mitarbeitern Kündigungsschutz. Soweit Kündigungsschutz besteht, hab man als Arbeitnehmer gute Chancen auf eine Abfindung im Falle der Kündigung. Eine Alternative zum Kündigungsschutzprozess wäre die Vereinbarung über einen Aufhebungsvertrag.
Pflichten der Vertragspartner konkretisiert
Kommt ein Arbeitsverhältnis zustande, ergeben sich gegenseitige Pflichten. Diese werden unterteilt in Hauptpflichten, Nebenpflichten und sonstige Pflichten.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Urlaub zu gewähren, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln sowie Schäden und Aufwendungen von am Arbeitsplatz beschädigten Sachen zu erstatten. Ihm obliegt außerdem eine Fürsorgepflicht nach §§ 242 BGB und eine Beschäftigungspflicht. Er ist außerdem dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen sowie Einsicht in die Personalakte zu gewähren und seiner Informationspflicht nachzukommen.
Aber auch der Arbeitnehmer muss bestimmte Pflichten im Arbeitsverhältnis erfüllen. So muss er nach §§613 seine Arbeit persönlich leisten, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Es ist damit unmöglich zum Beispiel im Krankheitsfall eine Vertretung zu stellen. Die Arbeitspflicht wird allerdings durch Bestimmungen eingeschränkt, die den Arbeitnehmer von dieser Pflicht entbinden bzw. dieser nur in eingeschränktem Rahmen nachkommen muss. Derartige Einschränkungen können in Bestimmungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes, Arbeitsschutzgesetz oder in einem gültigen Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarungen begründet liegen. Zeit, Ort, Inhalt und Umfang der Arbeit ist im Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitnehmer ist zudem verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Erfüllt er zulässige Arbeitsweisungen nicht, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Arbeitspflicht. Eine Abmahnung kann die Folge eines Verstoßes gegen die Arbeitspflicht sein. Im Wiederholungsfall ist eine fristlose Kündigung zulässig.
Das Rangprinzip
Im Arbeitsrecht gilt das Rangprinzip; das heißt, dass arbeitsrechtliche Vorschriften in einer bestimmten Rangfolge geregelt sind. Diese lautet: Gesetz → Tarifvertrag → Betriebsvereinbarung → Arbeitsvertrag → Direktionsrecht. Das Rangprinzip kann nur aufgrund des Günstigkeitsprinzips umgangen werden. Gilt normalerweise die ranghöhere Regelung, kann auch eine rangniedrigere Bestimmung herangezogen werden, wenn diese sich für den Arbeitnehmer günstiger, also vorteilhafter, gestaltet. Bedeutung kann dies etwa bei der Anzahl der zu gewährenden Urlaubstage gewinnen.
Das Kollektivarbeitsrecht
Das Kollektivarbeitsrecht regelt einerseits die Beziehungen der Gewerkschaften und Betriebsräte und andererseits die Beziehungen der Arbeitgeberverbände und Arbeitgeber. Es gibt daher auch Rechtsanwälte, die nur Betriebsräte vertreten.
Das Arbeitsrecht im Sinne des Kollektivarbeitsrechts kann nochmals unterteilt werden in Tarifrecht und Betriebsverfassungsrecht. Geregelt werden also etwa das Arbeitskampfrecht, das sich u.a. mit Streiks befasst, als auch das Mitbestimmungsrecht, das am Arbeitsplatz gewährt werden kann.
Es geht also nicht um den Arbeitnehmer als Individuum, sondern um Rechtsbestimmungen, die jeweils eine Mehrzahl an Arbeitnehmern betreffen.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
Kündigungsschutzprozesse oder Streitigkeiten wegen dem Arbeitsvertrag werden vor speziellen Gerichten verhandelt: 1. Instanz ist das Arbeitsgericht in 2. Instanz folgt das Landesarbeitsgericht, wovon es in jedem Bundesland nur eins gibt. In letzter Instanz gelangt man vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
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